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29.04.2010 | Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung

Vertreter muss als Rentner Krankenversicherungsbeiträge auf Ausgleichsanspruch zahlen

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Hessen muss ein gesetzlich krankenversicherter Versicherungsvertreter als Rentner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf seine Ausgleichszahlungen zahlen.  

 

Der Fall

Ein ehemals selbstständiger Versicherungsvertreter ist Mitglied der Krankenkasse und in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert. Seit 2002 erhält er monatlich die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Bezüge des Versicherers aus dem verrenteten Ausgleichsanspruch. Die Krankenkasse wies den Vertreter darauf hin, dass seit dem 1. Januar 2004 aus rentenvergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezügen) ein monatlicher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen sei. Die Ausgleichsbezüge seien daher beitragspflichtig.  

 

Der Versicherte widersprach. Die Rentenzahlung resultiere aus seinem Ausgleichsanspruch (§ 89b Handelsgesetzbuch). Dieser sei aufgrund des Angebots des Versicherers verrentet worden. Solche Zahlungen seien keine „rentenvergleichbaren Einnahmen“.  

 

Die Entscheidung des LSG

Das LSG Hessen hat - wie schon die Vorinstanz, das Sozialgericht Kassel - die Klage des Vertreters abgewiesen. Zu den § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V unterfallenden Versorgungsbezügen gehörten auch verrentete Ausgleichsansprüche.