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01.01.2006 | Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Beitragspflicht von Provisionen für in der Freizeit abgeschlossene Versicherungen

von Gustav Figge, Bremen

Vermitteln Ihre angestellten Mitarbeiter in der Freizeit Versicherungen, sind die Provisionen sozialversicherungspflichtig (Ausgabe 11/2005, Seite 12 ). Gilt dies auch für Provisionen, die Sie an geringfügig Beschäftigte bzw. "Minijobber" zahlen? Grundsätzlich ja. Die Einzelheiten stellen wir Ihnen im folgenden Beitrag vor.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig,

  • ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
  • unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet und
  • ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§  14 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IV).

    Aus der Formulierung ergibt sich klar: Soweit geringfügig entlohnte Beschäftigte Provisionen für in der Freizeit abgeschlossene Versicherungen erhalten, sind diese beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Denn sie werden im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt.

    Auswirkung auf geringfügige Beschäftigung