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01.07.2004 | Geber und Empfänger

So sind weitergegebene Provisionen steuerlich zu behandeln

von Jessica Heep, Steuerberaterin, Meinerzhagen

Auch wenn es vielleicht rechtlich nicht einwandfrei ist, in der Praxis kommt es durchaus vor. Versicherungskaufleute geben einen Teil ihrer Provisionen an ihre Kunden weiter.

Wie diese "Provisionsabgaben" beim Geber und Empfänger zu versteuern sind, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag anhand von vier klassischen Fällen.

Fall 1: Weitergabe an Mitarbeiter oder Untervertreter

Die Mitarbeiter oder Untervermittler einer Agentur vermitteln Versicherungsverträge für sich oder Angehörige. Die Agentur erhält vom Versicherer dafür die Provision und reicht sie an die Mitarbeiter oder Untervertreter weiter.

1. Steuerliche Behandlung bei der Agentur
  • Die Provision vom Versicherer ist eine Betriebseinnahme der Agentur.
  • Der an die Mitarbeiter oder Untervertreter weitergeleitete Betrag ist bei der Agentur in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.
    2. Steuerliche Behandlung beim Untervermittler

    Soweit der Untervermittler selbstständig hinsichtlich der Vermittlung von Versicherungen tätig wird, handelt es sich um Betriebseinnahmen aus seiner gewerblichen Tätigkeit.

    3. Steuerliche Behandlung beim Mitarbeiter

    Die Provision des Mitarbeiters ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn (R 71 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien). Denn die Vergütung ist ein Vorteil, der dem Mitarbeiter aus dem Dienstverhältnis zufließt.

    Fall 2: Weitergabe von der GmbH an den GGf

    Die GmbH erhält Provisionen für Geschäfte, die der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) für sich oder seine Angehörigen abgeschlossen hat. Diese Provisionen reicht die GmbH anschließend an den GGf weiter.

    1. Steuerliche Behandlung bei der GmbH