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01.12.2003 | Fremdfinanzierte Rente gegen Einmalbeitrag

Aktuelle Entwicklung zur Abzugsfähigkeit der Kreditvermittlungsgebühr

von Steuerberaterin Jessica Heep, Meinerzhagen

Wiederholt kommt es zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung. Sie will nicht den vollen Abzug der Kreditvermittlungsgebühren zulassen, die im Zusammenhang mit der Darlehensbeschaffung bei fremdfinanzierten Sofort-Rentenversicherungen erhoben werden.

In der Vergangenheit hat das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 9.10.2002, Az: 8 K 5167/01 E; Abruf-Nr.  030792 ) eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von sechs Prozent der Darlehensmittel vollständig als Werbungskosten anerkannt (sehen Sie dazu Ausgabe 7/2003, Seiten 13 und 14). Aktuell gibt es eine weitere positive Entwicklung - ein Urteil des FG Düsseldorf (Urteil vom 3.6.2003, Az: 9 K 1783/01; Abruf-Nr.  032026 ). Dieses stellen wir Ihnen an dieser Stelle vor.

Zum Hintergrund

Die Diskussion mit der Finanzverwaltung, ob Kreditvermittlungsgebühren voll oder nur bis maximal zwei Prozent der Darlehenssumme abzugsfähig sind, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 30.10.2001, Az: VIII R 29/00; Abruf-Nr.  020009 ) entstanden. Der BFH verlangt eine Abgrenzung zwischen Anschaffungsneben- und Finanzierungskosten. Mit folgender Konsequenz:

  • Bei Finanzierungskosten ist der volle Werbungskostenabzug zulässig.
  • Soweit es sich um Anschaffungsnebenkosten der Versicherungsverträge handelt, sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Denn sie sind mit den Maklerkosten bei einer Immobilie vergleichbar.

    Der BFH hat zwar Kriterien zur Abgrenzung aufgestellt. Diese werden jedoch von der Finanzverwaltung anders ausgelegt als von den betroffenen Kunden. Auch die Rechtsprechung der Finanzgerichte ist bislang uneinheitlic

    Der zu Grunde liegende Fall