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01.05.2004 | Freiwillig versicherte Versicherungsvertreter

Werden Krankenversicherungsbeiträge für den Ausgleichanspruch fällig?

Seit 1. Januar müssen Mitglieder von Krankenkassen auch für vor Rentenbeginn gezahlte Kapitalleistungen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichten. Gilt dies auch beim Ausgleichsanspruch (§  89b Handelsgesetzbuch), wenn der Vertreter in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist?

Krankenversicherungspflicht bei Rentenbezug

Auch wenn Sie derzeit freiwillig versichert sind, kann sich durch den Rentenbezug eine Krankenversicherungspflicht ergeben. Nach §  5 Absatz 1 Nummer 11 Sozialgesetzbuch (SGB) V werden nämlich bestimmte Personen mit Stellung des Rentenantrags bzw. vom voraussichtlichen Rentenbeginn an krankenversicherungspflichtig:

  • Diejenigen, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
  • mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums
  • Mitglied einer Krankenkasse oder als Familienmitglied eines Mitglieds bei einer Krankenkasse versichert waren.
    Folgen für den Ausgleichanspruch

    Waren Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent bei einer Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert, sind Sie es als Rentner auch. Sie müssen für die Ausgleichszahlung zehn Jahre monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen, bemessen nach einem Hundertzwanzigstel der Kapitalabfindung (sehen Sie dazu den Beitrag in der März-Ausgabe, Seiten 4 bis 7).