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01.09.2007 | Finanzvertrieb

Bestandsprovision eines Vermittlers von Investmentfonds ist umsatzsteuerfrei

Erhält ein Vermittler von Investmentfonds neben der Vermittlungsgebühr eine Bestandsprovision dafür, dass der Anleger die Anlageprodukte in seinem Portfolio behält und nicht veräußert, so ist diese steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jüngst entschieden (Urteil vom 19.4.2007, Az: V R 31/05; Abruf-Nr. 072342).  

 

Erfahren Sie nachfolgend, worauf der BFH seine Argumentation gestützt hat und welche Bedeutung das Urteil für die Praxis hat.  

Der zugrunde liegende Fall

Eine „Primärbank“ (im Folgenden: Vermittlerin) vermittelte den Verkauf von Fondsanteilen einer GmbH. Die GmbH vergütete die Leistungen durch ein zweistufiges Provisionsmodell. Grundlage für die Vergütung der Leistungen war die Broschüre „Das neue Provisionsmodell von ... ( die GmbH) ...“. Danach bestand die Vermittlungsprovision aus zwei Komponenten, nämlich  

  • einer „Absatzprovision“, die pro Geschäft monatlich abgerechnet wurde, und
  • einer bestandsorientierten „Kontinuitätsprovision“, die jährlich vergütet wurde.

 

Für die „Kontinuitätsprovision“ wurde der Fondsbestand monatlich unter Berücksichtigung der aktuellen Rückkaufswerte der Fondsanteile ermittelt. Der Bestandswert ergab sich aus dem Durchschnitt der monatlichen Bestandswerte. Weitere Vereinbarungen gab es nicht.  

Das Finanzamt sah in der „Kontinuitätsprovision“ ein gesondertes Entgelt für eine eigenständige, nicht umsatzsteuerbefreite Leistung der Vermittlerin. Die „Kontinuitätsprovision“ werde für die Bestandspflege bzw. eine „Kundenbindungsleistung“ bezahlt.  

 

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf aber gab der Vermittlerin Recht (Urteil vom 16.2.2005, Az: 5 K 2030/03; Abruf-Nr. 051900; Ausgabe 6/2006, Seite 11) – und auch der BFH segnete das positive Urteil ab.  

Die Entscheidung des FG und des BFH