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01.03.2006 | Finanzierung

Zwei aktuelle Urteile zu gemischt genutzten Gebäuden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei Urteile gefällt, die für gemischt genutzte Gebäude bedeutend sind:

  • Im ersten Urteil geht es um die Finanzierung: Um den Schuldzinsenabzug bei gemischt genutzten Gebäuden zu optimieren, müssen die Gebäudeteile nach Aussage des BFH getrennt finanziert werden, und zwar bis ins letzte Detail. Im Urteilsfall hatte ein Ehepaar die Trennung im Kaufvertrag zwar festgeschrieben und auch zwei Darlehen aufgenommen, doch dann machte es einen entscheidenden Fehler. Die Darlehen wurden von der Bank auf ein Girokonto des Ehepaars und von dort in einem Betrag an den Verkäufer überwiesen. Durch den Weg über das Girokonto ist aus Sicht des BFH alles einheitlich finanziert worden. Folge: Die gesamten Schuldzinsen dürfen nur anteilig bei der vermieteten Wohnung abgezogen werden. Das Ehepaar hätte deshalb zwei Überweisungen vornehmen und darin die Verwendung genau benennen müssen (Urteil vom 7.7.2005, Az: IX R 20/04;   Abruf-Nr.  060300 ).
  • Im zweiten Urteil geht es um den Flächenschlüssel: Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen die nicht direkt zuordenbaren Aufwendungen nicht zwingend nach den Flächen der Gebäudeteile aufgeteilt werden. Sind die Gebäudeteile unterschiedlich gut nutzbar, ist auch eine Aufteilung nach den Verkehrswerten der Gebäudeteile zulässig. Dabei kann der Verkehrswert bei Mietwohngrundstücken sowohl durch das Sachwert- wie auch das Ertragswertverfahren ermittelt werden. Eine Aufteilung nach Verkehrswerten kommt insbesondere in Betracht, wenn eine Aufteilung nach Flächen wegen der unterschiedlichen Nutzbarkeit zu einem ersichtlich sachwidrigen Ergebnis führt (Urteil vom 25.5.2005, Az: IX R 46/04; Abruf-Nr.  060301 ).
    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 5 | ID 97498