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01.10.2004 | Finanzierung

Selbstauskunft ist keine wirksame Vollmacht

Genügen die von einem Geschäftsbesorger vorgelegten Dokumente als Vollmacht für den Abschluss eines Darlehensvertrags? Zu dieser vielfach umstrittenen Frage hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) in folgendem Fall Stellung genommen: Ein Immobilienerwerber hatte eine Vollmacht, Selbstauskunft und Einzugsermächtigung unterzeichnet, noch bevor er den notariellen Vertrag geschlossen hatte. Ein Geschäftsbesorger legte diese Dokumente der Bank für einen Darlehensvertrag vor. Der Darlehensvertrag ist unwirksam, entschied der BGH:

  • Die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam.
  • Eine Duldungsvollmacht scheide aus. Der Bank seien die zeitlichen Abläufe bekannt gewesen. Sie hätte nicht schon die Selbstauskunft und Einzugsermächtigung als Bevollmächtigung werten dürfen. Sie habe gewusst, dass eine notarielle Vollmacht erst später erteilt werden sollte.

    Unser Service: Einen Überblick über die variantenreiche Rechtsprechung zu diesem Komplex finden Sie in der April-Ausgabe (Seiten 12 bis 14) oder im Online-Service unter der Rubrik "wichtige Entscheidungen" - Stichwort: "Finanzierung". (Urteil vom 20.4.2004, Az: XI ZR 164/03; Abruf-Nr.  041486 )

    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 2 | ID 97234