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04.01.2010 | Finanzierung

Schätzgebühren in Darlehensverträgen mit Privatkunden

Eine Bank darf nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf bei der Vergabe von Krediten an Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Schätz- oder Besichtigungsgebühr erheben. Im Urteilsfall hatte die Bank im Jahr 2005 mit einem Ehepaar in einem Darlehnsvertrag eine „Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr“ für die Wertermittlung von Beleihungsobjekten in Höhe von 260 Euro vereinbart. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen die Verwendung einer solchen Klausel geklagt. Das OLG hat jetzt entschieden, dass eine solche Allgemeine Geschäftsbedingung Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Die Bank könne die Kosten nicht auf Kunden abwälzen. Die Klausel verstoße gegen den Grundsatz, dass Entgelte nur für vertragliche Leistungen verlangt werden dürften. Die Prüfung der vom Kunden angebotenen Sicherheiten, hier die Schätzung und Besichtigung des Beleihungsobjekts, erfolge nur im Interesse der Bank. (Urteil vom 5.11.2009, Az: I-6 U 17/09) (Abruf-Nr. 093802)  

Quelle: Ausgabe 01 / 2010 | Seite 1 | ID 132536