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26.05.2008 | Finanzierung

Ehegatten-Bürgschaft ist nur in Ausnahmen sittenwidrig

Eine Ehegatten-Bürgschaft zur Sicherung von Darlehensforderungen ist nur in Ausnahmefällen sittenwidrig. Das ist der Fall, wenn  

  • der bürgende Ehegatte bei Unterschrift der Verträge finanziell krass überfordert ist und
  • die Prognose im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme ergibt, dass der bürgende Ehegatte bei Eintritt des Sicherungsfalls nicht leistungsfähig sein werde.

Wichtig: Ergibt die Prognose, dass sich die berufliche und finanzielle Entwicklung bessern wird, sodass der bürgende Ehegatte die monatlichen Forderungen ohne Gefährdung des Lebensunterhalts begleichen kann, ist die Ehegatten-Bürgschaft nicht sittenwidrig, entschied das Landgericht Itzehoe. (Urteil vom 21.2.2008, Az: 7 O 122/04) (Abruf-Nr. 081040)  

Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 4 | ID 119394