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01.06.2006 | Finanz- und Versicherungsvermittlung

Die Umsatzsteuerbefreiung im Vertrieb - Der aktuelle Stand im Überblick

von Georg von Streit, Rechtsanwalt, Bonn

Der Vertrieb von Finanzprodukten (Krediten, Fondsanteilen etc.) und Versicherungsprodukten ist weitgehend umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiungen folgen aber zum Teil unterschiedlichen Regeln.

Im Folgenden geben wir Ihnen eine kurze Übersicht darüber, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen der Finanzvermittler bzw. der Versicherungsvertreter und -makler steuerfrei sind und welche Leistungen von der Steuerbefreiung umfasst werden.

Finanzvermittlung

Die Vermittlung von Krediten, Wertpapieren und Anteilen an Gesellschaften (Fondsanteilen) ist umsatzsteuerfrei (§  4 Nummer 8 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Der Zweck der Vermittlung liegt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) darin, "das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat" (Urteil vom 13.12.2001, Az: Rs. C-235/00; Abruf-Nr.  042053 ).

Vermittlungstätigkeit contra Auftragstätigkeit

Dies bedeutet: Eine (umsatzsteuerfreie) Vermittlungsleistung liegt immer dann vor, wenn der Vermittler auf Grund eines Vertrags mit dem Produktgeber oder dem potenziellen Kunden die beiden Parteien des Vertrags (zum Beispiel des Kreditvertrags oder des Fondsbeitrittsvertrags) zueinander führt und bei dem Abschluss des Vertrags unterstützt.

Keine Vermittlungstätigkeit liegt nach Ansicht des EuGH vor, wenn ein Berufsausübender den Partner (regelmäßig den Produktgeber) lediglich bei Tätigkeiten unterstützt, die der Partner als künftige Partei des Produktvertrags eigentlich selbst erfüllen müsste. Insoweit sind die Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig.

Wichtig: Die Abgrenzung zwischen "Vermittlung" und bloßer Auftragstätigkeit dürfte in der Praxis schwer fallen, weil die Vermittlung regelmäßig ein Bündel von Tätigkeiten umfasst, das nicht wirtschaftlich sinnvoll in einzelne Teiltätigkeiten zerlegt werden kann. Der EuGH hat diese Abgrenzungsfrage offen gelassen.

Vereinbarungen mit beiden Parteien