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28.10.2010 | FG Sachsen baut hohe Hürden für Vertreter auf

Rückstellungsbildung für Nachbetreuung nur bei Verpflichtung des Vertreters

Vertreter, die die Rückstellung für den Nachbetreuungsaufwand bei Lebensversicherungen bilden wollen, stoßen nicht nur auf den Widerstand der Finanzverwaltung, sondern zuweilen auch der Gerichte. Das zeigt ein aktueller Fall aus Sachsen.  

 

Keine Rückstellung ohne konkrete Nachbetreuungspflicht

Das Finanzgericht (FG) Sachsen erkennt zwar an, dass der Versicherungsvertreter für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine gewinnmindernde Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands bilden muss, wenn er vom Versicherer die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Vertrags erhält. Das gilt aber nur, wenn die Betreuung des Neukunden, für den es die Provision gegeben hat, vertraglich konkret vereinbart worden sei. Nur dann befinde sich der Vertreter in einem Erfüllungsrückstand.  

 

Besteht laut Agenturvertrag nur die Pflicht, sich für die Betreuung und Erhaltung des Bestands einzusetzen, sieht das FG darin keine Betreuungspflicht. Eine „bloße Verhaltensregel“ stelle keinen Teil der Gegenleistung für die bis dahin entstandenen Ansprüche auf Abschlussprovision dar, sondern eine Schuldigkeit des Vertreters im eigenen Interesse, die nicht zur Rückstellungsbildung berechtige. Denn es fehle an der Verpflichtung des Vertreters gegenüber einem Dritten. Aus diesem Grund ließ das FG im Urteilsfall die Rückstellung in Höhe von 175.000 Euro scheitern (Urteil vom 17.6.2010, Az: 4 K 154/07; Abruf-Nr. 102826).  

 

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