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01.08.2006 | Ferienjobs und Sozialversicherung

So behandeln Sie in der Ferienzeit beschäftigte Schüler

In der Urlaubszeit stellen Sie gelegentlich Schüler zur Aushilfe für Ihre in Urlaub befindlichen Innendienstmitarbeiter ein. Dabei stellen Sie sich die Frage, ob Sie die Schüler für diese Aushilfsbeschäftigung bei der Krankenkasse anmelden und ob Sie für diese Beiträge abführen müssen.

Kurzfristige Aushilfstätigkeit

Schüler können während eines Ferienjobs grundsätzlich unbegrenzt verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Voraussetzung ist, dass die Dauer der Beschäftigung im Voraus auf zwei Monate oder 50 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahrs beschränkt ist. Für eine derartige kurzfristige Beschäftigung müssen Sie keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung abführen.

Beachten Sie: Hat ein Schüler das 16. Lebensjahr vollendet, müssen Sie ihn als kurzfristig Beschäftigten melden, auch wenn er sozialversicherungsfrei ist. Ebenfalls melden müssen Sie das Ende der Beschäftigung.

Wichtig: Die Meldungen für die kurzfristigen Beschäftigungen richten Sie an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - Verwaltungsstelle Cottbus Minijobzentrale.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro monatlich kann auch über die Schulferien hinaus und länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeübt werden. Sie müssen die Meldung für geringfügig Beschäftigte ebenfalls an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten.

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung müssen Sie