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27.05.2011 | Elterngeld

Nachgezahltes Einkommen schmälert Elterngeld nicht

Elterngeldbezieher brauchen sich nachgezahltes Einkommen aus einer vor der Elternzeit ausgeübten selbstständigen Tätigkeit nicht auf ihr Elterngeld anrechnen zu lassen.  

Im Urteilsfall hatte ein selbstständiger Filmproduzent und Regisseur seine Tätigkeit sechs Monate und dann wieder ein Jahr nach der Geburt seines Sohnes im Jahr 2007 jeweils für einen Monat unterbrochen und Elterngeld in Höhe des Maximalbetrags von 1.800 Euro bezogen. Während des Elterngeldbezugs waren rund 10.000 Euro für die frühere Tätigkeit auf seinem Konto eingegangen. Die Elterngeldbehörde verlangte daraufhin 3.000 Euro zurück, weil ihm nur noch Elterngeld in der gesetzlichen Mindesthöhe von 300 Euro monatlich zustehe. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen widersprach der Rückforderung (nicht rechtskräftiges Urteil vom 12.4.2011, Az: L 13 EG 16/10; Abruf-Nr. 111582).  

Praxishinweis: Beim Elterngeld gilt das modifizierte Zuflussprinzip des Sozialrechts. Danach wird Einkommen in den Monaten erzielt, in denen es erarbeitet wird. Später ausgezahlte Gelder mindern daher den Elterngeldanspruch nicht.  

 

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 6 | ID 145495