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01.03.2003 | Die Tücken stecken im Detail

Was Sie zu den Minijobs bis 400 Euro wissen müssen

Ab dem 1. April 2003 werden die Minijobs neu geregelt. In der Februar-Ausgabe (Seiten 17 und 18) haben wir Ihnen einen ersten Überblick geliefert. Nachfolgend gehen wir auf die Einzelheiten ein. Am Ende des Beitrags finden Sie einen Mustervertrag mit Erläuterungen.

Beachten Sie: Nachbesserungen sind möglich, weil die neuen Geringfügigkeits-Richtlinien noch nicht vorliegen. In unserem Online-Service informieren wir Sie über aktuelle Entwicklungen. Wie Sie dorthin gelangen, erfahren Sie auf Seite 20 unter "Online-Service".

Geringfügige Beschäftigung bis 400 Euro

Die Verdienstgrenze bei der geringfügigen Beschäftigung wird von 325 Euro auf 400 Euro angehoben. Die wöchentliche Arbeitszeitgrenze von 15 Stunden wird abgeschafft. Außerdem bleibt ein 400-Euro-Job künftig auch als Nebenbeschäftigung für den Mitarbeiter sozialabgaben- und steuerfrei. Damit entscheidet allein das Kriterium Arbeitsentgelt, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt.

Maßgebend für die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenze ist der regelmäßige monatliche Bruttoverdienst. Gewähren Sie einmalige Leistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, müssen die monatlichen Zahlungen anteilig gekürzt werden.

 Beispiel 

Sie zahlen Ihrem Mini-Jobber im Juni 100 Euro Urlaubs- und im November 200 Euro Weihnachtsgeld. In diesem Fall dürfen die monatlichen Zahlungen maximal 375 Euro betragen (400 Euro ./. 300 Euro : 12).

Wichtig: Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten oder nur deshalb eingehalten, weil Sie als Arbeitgeber nicht das tarifvertraglich geschuldete Entgelt zahlen ("Phantomlohn"), fallen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge bis zu fünf Jahre rückwirkend an.

Eine Ausnahme gilt nur für Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld), die dem Mitarbeiter zwar tarifvertraglich zustehen, aber nicht ausbezahlt werden. Dafür müssen Sie keine Sozialabgaben nachzahlen.

Pauschalabgabe des Arbeitgebers