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29.04.2010 | Die richtige Rechtsform

Die vorteilhafte Gesellschaftsgestaltung für die Versicherungsagentur - Teil II

von RA Dr. Günther Heinicke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen

Die Personengesellschaft bietet insgesamt wesentlich flexiblere Gestaltungsmöglichkeiten als die Kapitalgesellschaft, wie wir Ihnen im ersten Teil unserer Serie erläutert haben. In dieser Ausgabe erfahren Sie, welche Art von Personengesellschaft für den Agenturinhaber im Einzelnen in Frage kommt.  

Wie hoch ist das Haftungsrisiko?

Die entscheidende Frage ist, welchen Stellenwert ein Agenturinhaber der eigenen Haftung bzw. der Haftungsbegrenzung einräumt.  

 

Hintergrund: Sowohl bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG), zu der die GbR bei Ausweitung ihres Geschäftsvolumens automatisch mutiert, haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen.  

 

Bei Agenturen halten sich allerdings die Verbindlichkeiten, die innerhalb des Agenturbetriebs anfallen, meist im Rahmen. Auch die persönliche Inanspruchnahme des Agenturinhabers wegen Beratungsfehler dürfte sich in Grenzen halten. Zwar wurde im Zuge der VVG-Reform die Schadenersatzpflicht des Versicherungsvertreters eingeführt. Aber bei Ausschließlichkeitsvertretern  

  • übernimmt entweder die vertretene Gesellschaft das Risiko und stellt den Vertreter von Ansprüchen Dritter frei oder
  • der Vertreter fängt das Risiko durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ab.