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01.08.2007 | Darlehensmittel länger als einen Monat auf einem Girokonto

Steuerpflicht einer als Sicherheit für ein Darlehen eingesetzten Lebensversicherung

Wird ein durch eine bis 2004 abgeschlossene Lebensversicherung abgesichertes Darlehen zur Finanzierung einer „Kapitalrücklage“ zunächst auf ein Girokonto des GmbH-Gesellschafters ausgezahlt und erst mehr als einen Monat später auf ein Konto der GmbH überwiesen, führt dies zur Steuerpflicht der Versicherung. Dies ist das Ergebnis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Beschluss vom 27.3.2007, Az: VIII S 23/06; Abruf-Nr. 072254).  

Die Entscheidung des BFH

Der Fall

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer finanziell angeschlagenen, steuerlich zu seinem Privatvermögen gehörenden GmbH. Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen zur Beseitigung der nominellen Überschuldung der GmbH beschloss er, Mietverbindlichkeiten für das Betriebsgrundstück der GmbH zu tilgen. Auf Drängen der Bank belieh er seine Lebensversicherung (Ablaufdatum: 1. April 2004) und setzte sie als Sicherheit für ein Darlehen ein. Das Darlehen sollte der Kläger als Kapitalrücklage bei seiner GmbH verwenden.  

Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung war, ob der gesetzliche Ausnahmefall des § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a Einkommensteuergesetz (EStG) in der bis 2004 gültigen Fassung zugunsten des GmbH-Gesellschafters erfüllt ist. Demnach ist der Einsatz der Lebensversicherung in folgendem Fall steuerunschädlich:  

 

  • Das Darlehen dient unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt und keine Forderung ist.

 

  • Die ganz oder zum Teil zur Tilgung oder Sicherung verwendeten Ansprüche aus Versicherungsverträgen übersteigen nicht die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs-/Herstellungskosten.

 

Zuführung zu einer Kapitalrücklage als Finanzierungsmaßnahme

Der Kauf von zum Privatvermögen gehörenden GmbH-Anteilen oder die Kapitalerhöhung bei der GmbH sind Finanzierungsmaßnahmen, die nach § § 10 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a EStG in der bis 2004 gültigen Fassung steuerunschädlich sein können. Das gilt ebenso für die Zuführung zu einer Kapitalrücklage der GmbH, also zu einem Passivposten mit Eigenkapitalcharakter, so ausdrücklich der BFH.