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01.10.2005 | BMF-Schreiben sorgt für Handlungsbedarf

Augen auf bei Abfindungsregelungen in Pensionszusagen!

von Klaus Ullraum, Leiter Referat betriebliche Altersversorgung, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Abfindungsregelungen in Pensionszusagen befinden sich im Spannungsfeld zwischen Betriebsrentenrecht (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung [BetrAVG]), der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF). Letzteres hat die Abfindungsregelungen hinsichtlich der Steuerschädlichkeit nun neu bewertet. Lesen Sie nachfolgend, was gilt und wie Abfindungsklauseln gerettet werden können.

Ausgangslage und grundsätzliche Bemerkungen

Betriebliche Altersversorgung wird überwiegend in Form von Rentenzahlungen eingerichtet. Die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds werden sogar steuerlich nur dann gefördert, wenn eine Rentenverpflichtung vorliegt (§  3 Nummer 63 Einkommensteuergesetz [EStG]).

Prinzipiell können Rentenverpflichtungen aus einer betrieblichen Altersversorgung aber auch abgefunden werden. Mit der einmaligen Zahlung eines bestimmten Geldbetrags wird der Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers abgefunden. Die Abfindung erfüllt sozusagen das Versorgungsversprechen abschließend.

1. Abfindung nach dem BetrAVG
  • Abfindung dem Grunde nach: Das BetrAVG schränkt die Abfindung als Leistungserfüllung seit dem 1. Januar 2005 stark ein: Für Ausgeschiedene mit einer unverfallbaren Anwartschaft und für Rentner besteht ein Abfindungsverbot. Ausgenommen sind Bagatellrenten, für die ein Aufrechterhalten der Versorgungsverpflichtung in Form einer laufenden Rentenzahlung einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

    Vom Abfindungsverbot des §  3 BetrAVG nicht betroffen sind

  • aktive Mitarbeiter und