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28.10.2010 | Bilanz

So müssen Sie die erhaltenen Provisionszahlungen bilanziell behandeln

Oft ist Streit mit dem Finanzamt vorprogrammiert bei der Frage, wie Sie die vom Versicherer erhaltenen Provisionszahlungen bilanziell behandeln müssen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt die Grundsätze festgeschrieben.  

 

Entgelt für entstandenen Provisionsanspruch oder nur Vorschuss

Haben Sie als bilanzierender Versicherungsvertreter am Bilanzstichtag bereits vom Versicherer Provisionen erhalten, gelten nach Ansicht des BFH für die Aktivierung dieser Zahlungen folgende Grundsätze:  

 

  • Stellen die Zahlungen Entgelt für einen bereits entstandenen Provisionsanspruch dar, müssen Sie diese sofort gewinnerhöhend als Erlöse verbuchen.

 

  • Sind die Zahlungen dagegen nach den Vereinbarungen lediglich als Provisionsvorschüsse zu werten, fehlt es an einer Gewinnrealisierung; sie müssen Sie dann als „erhaltene Anzahlungen“ passivieren (§ 266 Absatz 3 Abschnitt C.3. Handelsgesetzbuch [HGB]).