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23.11.2009 | Bilanz

Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Eine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen ist als ungewisse Verbindlichkeit zwingend in der Handels- und Steuerbilanz zu bilden. Obwohl die Belege für zehn Jahre zu archivieren sind, ist der Jahresaufwand für den Rückstellungsbetrag nur mit 5,5 Jahren als arithmetisches Mittel der Aufbewahrungszeit zu vervielfachen - und nicht in voller Höhe, so das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Es schließt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung an (Oberfinanzdirektion Hannover, Verfügung vom 27.6.2007, Az: S 2137 - 106 - StO 222/221; Abruf-Nr. 073325). Im Urteilsfall ging es um Mietaufwendungen für den Raum, in dem die Unterlagen gelagert wurden. Diese Aufwendungen dürfen nicht für volle zehn Jahre, sondern nur für 5,5 Jahre angesetzt werden.  

Wichtig: Der Unternehmer hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (Az: X R 14/09) eingelegt. (Urteil vom 21.1.2009, Az: 3 K 12371/07) (Abruf-Nr. 091754)  

Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 3 | ID 131660