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26.02.2009 | BFH hat entschieden

Keine Überversorgung des Ehegatten bei
Direktversicherung durch Entgeltumwandlung

Werden in einem dem Fremdvergleich standhaltenden Ehegatten-Arbeitsverhältnis Teile des Bruttolohns zugunsten einer Direktversicherung umgewandelt, sind die Versicherungsbeiträge Betriebsausgaben, ohne dass eine Überversorgung zu prüfen ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.  

Überversorgung ist nicht zu prüfen

Das Finanzamt hatte im Urteilsfall die vorgenommene Barlohnumwandlung zugunsten einer Direktversicherung insoweit nicht als Betriebsausgabe anerkannt, als die laufenden Beiträge zusammen mit den Gesamtbeiträgen zur Rentenversicherung 30 Prozent des Bruttoarbeitslohns der angestellten Ehefrau überschritten. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte sich dem Finanzamt angeschlossen (Urteil vom 16.5.2006, Az: 4 K 282/02; Abruf-Nr. 070057; sehen Sie hierzu Ausgabe 4/2007, Seite 19).  

 

Das sieht der BFH erfreulicherweise anders: Bei einem dem Fremdvergleich entsprechenden Ehegatten-Arbeitsverhältniss (das war im Urteilsfall unstreitig) ist bei einer Entgeltumwandlung eine Überversorgung nicht zu prüfen. Die Beiträge sind somit betrieblich veranlasst und können voll als Betriebsausgaben abgezogen werden.  

 

Denn der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten bleibt unverändert. Der Arbeitnehmer-Ehegatte wandelt lediglich einen bereits erdienten - und steuerlich anerkannten - Lohnanspruch in eine Altersversorgung um. In dieser Umwandlung kann keine ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses gesehen werden, die es gebieten könnte, den Abzug der Beiträge als Betriebsausgaben zu versagen (Urteil vom 10.6.2008, Az: VIII R 68/06; Abruf-Nr. 083205).  

Reaktion der Finanzverwaltung noch offen