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29.04.2011 | Bezugsberechtigung

Bezugsberechtigung der „Ehefrau“ bei mehrmals verheiratetem Versicherungsnehmer

Soll Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung der „verheiratete Ehegatte“ sein, kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung verheiratet war. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg klargestellt.  

Erste oder zweite Ehefrau bezugsberechtigt?

Der Versicherungsnehmer schloss 1975 eine Lebensversicherung ab. 1978 heiratete er seine erste Frau (Klägerin). Die Ehe wurde 1994 geschieden. 2002 heiratete er erneut. Als er verstarb, zahlte der Versicherer die Leistung an die zweite Ehefrau.  

 

Nach den der Lebensversicherung zugrunde liegenden Bedingungen des Versicherers war hinsichtlich der Bezugsberechtigung geregelt, dass im Todesfall der Ehegatte bezugsberechtigt sein sollte. Demnach hielt der Versicherer den jeweils aktuellen Ehegatten für begünstigt. Die erste Frau war dagegen der Ansicht, dass sie trotz Scheidung weiter bezugsberechtigt sei.  

 

Auslegung der Versicherungsbestimmungen notwendig

Das OLG hat nun entschieden: Die erste Frau geht leer aus. Denn es hat die Bedingungen des Versicherers ausgelegt und wie folgt unterschieden (Beschluss vom 22.9.2010, Az: 1 U 64/10; Abruf-Nr. 103814):