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29.10.2009 | Betriebsveräußerung

Freibetrag auch bei ungerechtfertigter Gewährung verbraucht

Der Freibetrag für einen Betriebsveräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 4 Einkommensteuergesetz) kann nur einmal im Leben geltend gemacht werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist. Entscheidend ist allein, dass sich der Freibetrag auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erhielt ein Arzt ohne eigenen Antrag den Freibetrag für einen freiberuflichen Gewinn. Als er später den Freibetrag für einen (höheren) gewerblichen Gewinn beantragte, ging er leer aus.  

Unser Tipp: Wollen Sie sich den Freibetrag zum Beispiel für einen späteren - möglicherweise höheren - Veräußerungsgewinn aufheben, müssen Sie gegen einen Steuerbescheid, in dem das Finanzamt von sich den Freibetrag für einen anderen Veräußerungsgewinn eingeräumt hat, Einspruch einlegen und eine Besteuerung ohne Freibetrag beantragen. (Urteil vom 21.7.2009, Az: X R 2/09) (Abruf-Nr. 093296)  

Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131135