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· Fachbeitrag · Betriebsprüfung

Androhung eines Verzögerungsgelds ist kein Verwaltungsakt

| Steuerzahler, die dem Betriebsprüfer die geforderten Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorlegen, riskieren ein Verzögerungsgeld von mindestens 2.500 Euro. Gegen die Androhung des Verzögerungsgelds ist ein Einspruch nicht möglich, weil die Androhung kein angreifbarer Verwaltungsakt ist, entschied das FG Rheinland-Pfalz. |

 

PRAXISHINWEIS | Da sich Steuerzahler aber letztlich nur gegen Verwaltungsakte mit einem Einspruch wehren können, lautet unsere Empfehlung zu der Pfälzer Entscheidung (Beschluss vom 29.7.2011, Az: 1 V 1151/11; Abruf-Nr. 112753): Suchen Sie das offene Gespräch mit dem Betriebsprüfer und dessen Vorgesetzen, wenn Ihnen ein Verzögerungsgeld angedroht wurde. Erklären Sie, warum die Beschaffung der Unterlagen zeitaufwändig ist und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Damit sollte sich das Verzögerungsgeld vermeiden lassen.

Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28717640