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01.12.2005 | Betriebsausgaben

Beiträge zu BU-Versicherung sind nicht abzugsfähig

Die Beiträge zu einer selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Allenfalls ein Abzug als Sonderausgaben komme in Betracht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Hintergrund: Versicherungsprämien sind nur dann Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn die Versicherung berufliche Risiken abdeckt. Das heißt: Beiträge zu Personenversicherungen sind in der Regel Sonderausgaben und nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Denn das abzudeckende Risiko ist meist im Wesentlichen im privaten Bereich angesiedelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Versicherung zur Aufrechterhaltung des Betriebs im Falle der Erkrankung des Betriebsinhabers abgeschlossen worden ist (Krankentagegeld-Versicherung). Eine Berufsunfähigkeits-Versicherung sei mit einer Krankentagegeld-Versicherung vergleichbar, so der BFH: Sie decke den Einnahmenausfall ab. Das Risiko krankheitsbedingter Vermögenseinbußen sei der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Beachten Sie: Eine Aufteilung der Versicherungsprämien wie bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 17.2.2000, Az: IV C 5 -S 2332- 67/00, Tz. 1, BStBl I 2000, 1204), ist bei der selbstständigen Berufsunfähigkeits-Versicherung nicht möglich. (Beschluss vom 15.6.2005, Az: VI B 64/04; Abruf-Nr.  052458 )

Quelle: Ausgabe 12 / 2005 | Seite 3 | ID 97449