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01.04.2003 | Betriebliche Altersversorgung

Einbeziehung eines Partners aus "wilder" Ehe

Arbeitgeber können jetzt auch Aufwendungen für Versorgungszusagen an Arbeitnehmer, die eine Hinterbliebenenversorgung für den in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner vorsehen, als Betriebsausgaben abziehen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzministerium, hervor. Voraussetzung ist, dass die Zusage betrieblich veranlasst und eine Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus der Verpflichtung wahrscheinlich ist. Das muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Anhaltspunkte, die dafür sprechen sind:

  • Der Lebenspartner bestätigt schriftlich, dass er die in Aussicht gestellte Leistung zur Kenntnis genommen hat.
  • Der Arbeitnehmer ist zivilrechtlich gegenüber dem Lebenspartner unterhaltspflichtig.
  • Die beiden führen einen gemeinsame Haushalt.

    Weitere Voraussetzung: Der Lebenspartner muss in der schriftlich erteilten Zusage an den Arbeitnehmer mit Name, Anschrift und Geburtsdatum genannt sein. (Schreiben vom 25.7.2002; Az: IV A 6 - S 2176 - 28/02, DStR 2002, 1352; Abruf-Nr.  030170 ).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 3 | ID 96983