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· Fachbeitrag · Betriebliche Altersversorgung

Anhebung der Altersgrenze in der bAV von 60 auf 62 Jahre zwingt Unternehmen zum Handeln

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH

| Die Lebenserwartung ist bekanntlich in den letzten Jahrzehnten deutlich gestiegen. Dies ist ein Grund, warum die gesetzliche Rentenversicherung vor Finanzierungsproblemen steht. Um diesem Problem zu begegnen, wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen. Dieser Trend setzt sich nun auch in der betrieblichen Altersversorgung fort und zwingt Unternehmen zum Handeln, die eine betriebliche Altersversorgung haben. |

Schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze in der bAV

Das BMF regelt im Schreiben vom 31. März 2011 (Az. IV C 3 - S 2222/09/10041; IV C 5 - S 2333/07/0003; Abruf-Nr. 114139) in Randziffer 249 Folgendes:

 

  • Regelung im BMF-Schreiben

„Als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt im Regelfall das 60. Lebensjahr…Für Versorgungszusagen, die nach dem 31. Dezember 2011 erteilt werden, tritt an die Stelle des 60. Lebensjahres regelmäßig das 62. Lebensjahr.“

Auch ein Unternehmen, das bislang die bAV-Leistungen auf Basis von Einzelzusagen erteilt hat (zum Beispiel an die Vorstände), muss künftig bedenken, dass das Pensionsalter für Zusagen ab 2012 mindestens auf ein Schlussalter von 62 Jahren hin ausgerichtet sein muss.