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· Fachbeitrag · Berufsunfähigkeitsversicherung

Leistungsanerkenntnis bindet Versicherer

| Gibt der Versicherer nach Eintritt der Berufsunfähigkeit dem Versicherungsnehmer gegenüber ein zeitlich unbegrenztes Leistungsversprechen ab, ist er auch dann daran gebunden, wenn er ein ihm zustehendes Verweisungsrecht dabei nicht ausgeübt hat. |

 

Im Streitfall vor dem BGH ging es um einen Maurerlehrling (Versicherungsnehmer), der aufgrund eines Verkehrsunfalls seine Ausbildung nicht abschließen konnte. Für ihn bestand eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beitragsbefreiung im Leistungsfall. Der BU-Versicherer erkannte seine Leistungspflicht ohne zeitliche Befristung an, ohne auf einen anderen Ausbildungsberuf zu verweisen. Nachdem der Versicherungsnehmer zwei Jahre später eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann aufnahm, teilte der Versicherer ihm mit, dass er aus Kulanz die Leistung bis zum Ende dieser Ausbildung weiter erbringen und danach einstellen werde. Der Versicherungsnehmer war damit nicht einverstanden. Vor dem BGH bekam er Recht: Der Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass eine Verweisungsmöglichkeit nicht gegeben ist oder sich der Versicherer nicht darauf berufen will, wenn sich der Versicherer in seinem Leistungsschreiben dazu nicht äußert. Eine spätere Verweisung ist dann ausgeschlossen. Folge: Der Versicherungsnehmer erhält weiterhin seine BU-Rente und ist von der Beitragszahlung befreit (Urteil vom 30.3.2011, Az: IV ZR 269/08; Abruf-Nr. 111693).

Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 2 | ID 27744680