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01.03.2004 | Bausparen

Prozesskostenhilfe - Bausparguthaben unverwertbar

Ein kleineres Bausparguthaben ist Sparvermögen. Es bleibt bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Prozesskostenhilfe außen vor (§  115 Absatz 2 Satz 1 Zivilprozessordnung). Der Bausparkunde muss es nicht vorzeitig kündigen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg einer Frau für ihr Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und sie nicht verpflichtet, ihr Bausparguthaben zu verwerten.

Worum ging es? Die Frau hatte 4.000 DM Bausparguthaben, fällig 2007. Das OLG entschied: Es sei für die Frau unzumutbar, das Bausparguthaben einzusetzen, um die Prozesskosten zu bestreiten. Denn müsste sie den Bausparvertrag vorzeitig kündigen, entstünden ihr erhebliche wirtschaftliche Nachteile, zum Beispiel der Verlust des Anspruchs auf ein Darlehen mit geringem Zins. (Beschluss vom 31.1.2003, Az: 14 WF 172/02; Abruf-Nr.  032704 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2004 | Seite 1 | ID 97126