Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

01.03.2005 | Ausgleichsanspruch

Steuerbegünstigung auch bei Teilbestandsabgabe

Wenn ein Versicherungskaufmann nur seinen Privatkundenstamm abgibt und dafür eine Zahlung von der Versicherungsgesellschaft erhält, kann die Zahlung als "Ausgleichsanspruch" nach §  89b Handelsgesetzbuch (HGB) zu beurteilen sein. Folge: Die Zahlung ist nach der "Fünftel-Regelung" steuerlich begünstigt. Das hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden. Im Urteilsfall hat ein Versicherungskaufmann der Provinzial seinen Privatkundenstamm abgegeben, den Firmenkundenstamm aber behalten. Seine Provisionseinnahmen reduzierten sich dadurch um 60 Prozent. Dafür zahlte die Provinzial ihm 421.907 DM. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als laufende Einkünfte dem vollen Steuersatz unterwerfen. Das FG hat dagegen die Tarifermäßigung nach §  34 Absatz 3 Einkommensteuergesetz gewährt. Begründung: Ein "Provisionseinbruch" von mehr als 50 Prozent rechtfertige es, die Ausgleichszahlung wie einen "Ausgleichsanspruch" nach §  89b EStG zu behandeln, obwohl das Vertragsverhältnis mit der Versicherungsgesellschaft nicht beendet worden sei.

Unser Tipp: Das Urteil bietet Gestaltungsmöglichkeiten. Gelingt es, den Ausgleichsanspruch auf mehrere Jahre zu verteilen, sinkt die Gesamt-Steuerbelastung. Voraussetzung allerdings: Die sonstigen Einkünfte sind so gering, dass sich die Fünftel-Regelung auswirken kann. Außerdem muss die Provisionseinbuße auf Grund der Teilbestandsabgabe mindestens 50 Prozent betragen.

Beachten Sie: Die Entscheidung ist unter dem Aktenzeichen XI R 20/04 in Revision vor dem Bundesfinanzhof. (Urteil vom 19.1.2004, Az: 5 K 2882/02; Abruf-Nr.  041320 )

Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 1 | ID 97306