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01.12.2003 | Ausgleichsanspruch für Gesellschafter-Geschäftsführer

Abfindung für Verzicht auf Pensionsanspruch steuerbegünsti

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Unlängst haben wir Ihnen die Probleme aufgezeigt, die sich beim Ausgleichsanspruch ergeben, wenn die Agentur als GmbH geführt wird und der Agenturvertrag zwischen der GmbH und dem Versicherer geschlossen wurde (Ausgabe 10/2003, Seite 10 f).

In diesen Fällen kann die GmbH selbst einen Ausgleichsanspruch nicht geltend machen, es sei denn, es wurde Entsprechendes vereinbart. Besteht ein Anspruch, stellt sich die Frage, wie die GmbH den Ausgleichsanspruch steuerlich günstig an den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer weitergeben kann.

1. Lösung: Abfindung

Eine Lösung besteht darin, dem ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Abfindung in Höhe des von der GmbH erzielten Ausgleichsanspruchs zu zahlen. Diese Lösung scheitert jedoch in vielen Fällen daran, dass die entsprechenden Anstellungsverträge keine dahingehende Vereinbarung enthalten.

2. Lösung: Abfindung für Verzicht auf Pensionsansprüche

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Lösung des Problems aufgezeigt (Urteil vom 10.4.2003, Az: XI R 4/02; Abruf-Nr.  031945 ) :

  • Die GmbH zahlt dem ausscheidenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine Abfindung.
  • Statt dessen verzichtet der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer auf Pensionsansprüche.