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01.10.2003 | Ausgleichsanspruch für eine Agentur-GmbH

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten

von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen

Eine GmbH wird nicht alt, nicht krank und stirbt auch nicht. Dementsprechend entsteht in den Fällen, in denen eine Agentur in der Rechtsform der GmbH betrieben wird, auch kein Ausgleichsanspruch. Der Versicherer reibt sich die Hände. Gleichwohl gibt es Fälle, in denen eine Agentur in der Rechtsform der GmbH betrieben wird und dennoch ein Ausgleichsanspruch gezahlt wird.

  • Einmal ist Vertragspartner des Versicherers der Gesellschafter der GmbH als natürliche Person ("Untervertreter-GmbH").
  • Zweitens ist Vertragspartner des Versicherers zwar die juristische Person GmbH, das Unternehmen hat sich jedoch verpflichtet, der GmbH einen Ausgleich zu zahlen, wenn beim Gesellschafter die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch erfüllt sind.

    Im ersten Fall versteuert der Versicherungskaufmann den Ausgleich. Hier gibt es keine steuerlichen Besonderheiten, die Fünftel-Regelung greift. Im zweiten Fall ist über zwei Schritte nachzudenken. Einmal bekommt die GmbH den Ausgleichsanspruch. Zum zweiten leitet die GmbH den Ausgleichsanspruch an den (Allein-)Gesellschafter weiter. Insoweit gibt es Gestaltungsmöglichkeiten.

    Erster Schritt: Auszahlung an die GmbH

    Auf der Ebene der GmbH handelt es sich um eine körperschaftsteuerpflichtige Einnahme, die mit 26,5 Prozent im Jahr 2003 und mit 25 Prozent ab dem Jahr 2004 zu versteuern ist. Dazu kommen der Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuer.

    Zweiter Schritt: Auskehrung an den Gesellschafter

    Gestaltungsalternativen existieren, wenn die GmbH ihren versteuerten Ausgleichsanspruch weiterleitet. Die GmbH kann den GmbH-Gewinn ausschütten, eine Abfindung zahlen, oder der Gesellschafter kann einen steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn realisieren.

    1. Ausschüttung des GmbH-Gewinns