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01.10.2003 | Arbeitsverhältnisse

Aufhebungsvertrag - aufgehoben ist aufgehoben

Immer wieder kommt es vor, dass einer Ihrer Mitarbeiter längere Zeit krank ist. Sie schlagen dem Mitarbeiter bei einem Gespräch in Ihren Agentur-Räumen einen Aufhebungsvertrag inklusive Abfindung vor. Was aber ist, wenn der Mitarbeiter darauf eingeht, es sich aber später anders überlegt und den Aufhebungsvertrag widerruft? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Brandenburg hatte genau so einen Fall zu entscheiden. Mit folgendem Ergebnis: Hat ein Mitarbeiter einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, kann er den Vertrag nicht mehr widerrufen. Das LAG hält das Widerrufsrecht in Verbraucherverträgen (§  312 Absatz 1 Satz 1, 355 Bürgerliches Gesetzbuch) auf arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge für nicht anwendbar. (Urteil vom 30.10.2002, Az: 7 Sa 386/02; Abruf-Nr.  030789 )

Quelle: Ausgabe 10 / 2003 | Seite 4 | ID 97060