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01.07.2004 | Arbeitsrecht

Botenzustellung - Zugang der Kündigungserklärung

Viele Arbeitgeber wollen auf Nummer sicher gehen. Sie lassen die Kündigungserklärung durch einen Boten zustellen, um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können (wichtig für den Ablauf der dreiwöchigen Kündigungsschutz-Klagefrist). Doch wann ist die Erklärung beim Mitarbeiter zugegangen? Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg beantwortet. Es hat differenziert:

  • Wirft ein Bote ein Kündigungsschreiben nach ortsüblicher, allgemein üblicher Postzustellzeit in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters ein, geht es diesem noch am selben Tag zu.
  • Wirft er das Schreiben zu einer späteren Tageszeit ein, zu der nach den Gepflogenheiten des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten oder einen Mitbewohner nicht mehr erwartet werden kann, geht es dem Mitarbeiter nicht mehr am selben Tag zu.

    Im Streitfall war das Kündigungsschreiben um 10.30 Uhr in den Hausbriefkasten des Mitarbeiters eingeworfen worden. Auf Grund der gewöhnlichen Postzustellzeiten in den Vormittagsstunden durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Mitarbeiter die Kündigung noch am selben Tag zur Kenntnis nimmt.

    Wichtig: Unerheblich ist, wann der Mitarbeiter die Erklärung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat oder ob er daran durch Krankheit, zeitweilige Abwesenheit oder andere Umstände gehindert war. (Urteil vom 5.1.2004, Az: 9 Ta 162/03; Abruf-Nr.  040950 )

    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 2 | ID 97185