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01.06.2006 | Arbeitsrecht

Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit?

Mitarbeiter in der Elternzeit können während der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit beantragen (§  15 Absatz 5 bis Absatz 7 Bundeserziehungsgeldgesetz ). Das ist auch zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit beantragt worden ist. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn Sie für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt haben, die bereit ist, die Arbeitszeit zu verringern oder andere vergleichbare Mitarbeiter diese Bereitschaft haben. Andernfalls können Sie den Arbeitswunsch ablehnen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.4.2005, Az: 9 AZR 233/04; Abruf-Nr.  051650 )

Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 4 | ID 97545