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29.01.2010 | Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Vertreter trotz unterbrochener MitarbeiterBeschäftigung versicherungsfrei!

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige unterliegen der Rentenversicherungspflicht, wenn Sie ausschließlich für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig nicht mindestens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in ihrem Betrieb beschäftigen (§ 2 Satz 1 Nummer 9 Sozialgesetzbuch [SGB] VI).  

 

Strittig war bisher, wie es sich mit der Regelmäßigkeit verhält, wenn zeitweise kein versicherungspflichtiger Mitarbeiter beschäftigt wird. Hier hat das Sozialgericht (SG) Lübeck bei einem selbstständigen Vertreter einer Bausparkasse (LBS) für Klarheit gesorgt.  

Der zugrunde liegende Fall

Der selbstständige Vertreter war seit 1. Mai 1979 ausschließlich für die LBS tätig. 2004 vollendete er das 65. Lebensjahr. Er beantragte beim zuständigen Rentenversicherungsträger die Regelaltersrente. Im Rentenantrag gab er an, dass er über viele Jahre ausschließlich für die Bausparkasse als selbstständiger Vertreter tätig war.  

 

Der Rentenversicherungsträger übersandte ihm den Vordruck für die Feststellung der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Handelsvertreter in der Rentenversicherung. Der Vertreter sandte den Fragebogen nicht zurück. Daraufhin stellte die Deutsche Rentenversicherung fest, dass er vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 versicherungspflichtig war (§ 2 Satz 1 Nummer 9 SGB VI) und forderte von ihm 27.589,81 Euro Beiträge nach. Für die Zeit davor betrachtete die Behörde die Beitragansprüche als verjährt.  

 

Der Vertreter legte Widerspruch ein. Begründung: Er habe als Selbstständiger stets ein Einkommen über dem Versicherungspflichtbeitrag gehabt. Außerdem habe er seine Mitarbeiter selbst einstellen können und sie selbst bezahlt. Er legte einen Arbeitsvertrag vor. Daraus ging hervor, dass eine Mitarbeiterin am 1. Juni 2000 eine Beschäftigung begonnen hatte und ein monatliches Bruttogehalt von 2.000 Euro erhielt.  

 

Widerspruch hatte zum Teil Erfolg