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28.03.2011 | Arbeitgeberleistungen

Waren- oder Dienstleistungsbezug im Wert von 44 Euro

Darf ein Arbeitnehmer mit der Kundenkarte seines Arbeitgebers bei einem Dritten Waren aus einem bestimmten Sortiment bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich beziehen, wendet der Arbeitgeber ihm einen steuerfreien Sachbezug zu. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 11.11.2010, Az: VI R 26/08; Abruf-Nr. 110732). Im Urteilsfall hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Zusatzleistungen zu erbringen. Die Arbeitnehmer konnten zwischen einem Gutschein, dem Bezug von Waren- oder Dienstleistungen im Wert von 44 Euro wählen. Sie konnten sich auch für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen einer Tankstelle entscheiden. Der Arbeitgeber hatte für diesen Fall mit dem Betreiber der Tankstelle vereinbart, dass diese Arbeitnehmer monatlich nach ihrer Wahl Güter „aus allen Warengruppen“ im Wert von bis zu 44 Euro auf Rechnung des Arbeitgebers beziehen dürfen. Die Arbeitnehmer erhielten jeweils eine entsprechend limitierte Kundenkarte der Tankstelle. Die Tankstelle erteilte dem Arbeitgeber monatlich Rechnungen. Diese wiesen die von jedem Arbeitnehmer bezogenen Waren oder Dienstleistungen aus.  

Praxishinweis: Mit diesem Urteil setzt der BFH seine Rechtsprechung zu steuerfreien Sachbezügen bei Überlassung von Warengutscheinen fort, die wir Ihnen in WVK Ausgabe 3/2011, Seite 11 vorgestellt haben.  

 

Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 3 | ID 143388