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27.08.2009 | Arbeitgeber trägt finanzielles Risiko

Beginn der Beitragspflicht bei nachträglicher Statusfeststellung

Uns erreichte folgende Leseranfrage: „Bislang war es bei Sozialversicherungsprüfungen üblich, dass bei einer festgestellten Versicherungspflicht die Beiträge erst mit Bekanntgabe der Entscheidung fällig wurden. In einem aktuellen Fall will der Prüfer jetzt rückwirkend Beiträge erheben, obwohl dem Arbeitgeber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ist das rechtens?“  

 

Unsere Antwort in Kürze: Ja, dieses Vorgehen ist rechtens für Prüfungen, die nach dem 31. Dezember 2007 begonnen haben bzw. beginnen. Hintergrund ist, dass § 7b und § 7c Sozialgesetzbuch (SGB) IV (alte Fassung) ersatzlos gestrichen wurden. Was das im Einzelnen bedeutet, lesen Sie im folgenden Beitrag.  

Neuregelung zum 1. Januar 2008

Seit 1. Januar 2008 sind Beiträge seit Beschäftigungsbeginn und nicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung durch den Versicherungsträger fällig, wenn die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Mitarbeiters feststellen.  

 

Das heißt: Der Prüfer kann für das laufende Jahr und bis zu vier Kalenderjahre zurück Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nachfordern. Dabei spielt es auch keine Rolle mehr, ob sich der Mitarbeiter in der Vergangenheit anderweitig gegen Krankheit und wegen des Alters abgesichert hat.