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01.01.2006 | Antwortschreiben des BMF an den GDV

13 Antworten auf Zweifelsfragen zur bAV

von Dr. Claudia Veh, SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, München

Das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es hat weitreichende Änderungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) gebracht. Bereits kurz nach Veröffentlichung des AltEinkG im Juli 2004 traten die ersten Fragen auf. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in einem ersten Schreiben reagiert und zahlreiche Fragen beantwortet (Schreiben vom 17.11.2004, Az: IV C 4 - S2222 - 177/04/IV C 5 - S2333 - 269/04; Abruf-Nr.  050206 ).

Es blieben aber Fragen offen, die das BMF jetzt in einem Schreiben an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beantwortet hat (Antwortschreiben vom 20.9.2005, Az: IV C 5 - S 2333 - 205/05; Abruf-Nr.  053031 ).

Nachfolgend stellen wir Ihnen die Antworten des BMF vor. Zur besseren Orientierung finden Sie die betroffenen Randziffern (Rz.) des Schreiben vom 17. November 2004 in Klammern.

1. Übertragung von Direktversicherungen (Rz. 203 f.)

Wurde eine Direktversicherungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt und nach §  40b Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal besteuert, kann diese nach wie vor als Altzusage betrachtet werden. Das heißt: Sie kann weiterhin pauschal besteuert werden, wenn sie unter Anwendung des Abkommens zur Übertragung von Direktversicherungen auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird.

Nach Aussage des BMF bleibt es sogar bei einer Altzusage,

  • wenn sich im Zuge dieser Übertragung die von der Direktversicherungszusage erfassten biometrischen Risiken ändern, sofern damit keine Beitragsänderung verbunden ist, oder