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01.05.2005 | Anspruch nach Ende des Agenturvertrags

Urteil des OLG Köln jetzt rechtskräftig!

Die berühmt-berüchtigte Verzichtsklausel in den Agenturverträgen wurde in der Vergangenheit stets zum Nachteil des Vertreters ausgelegt. Erstmals nach vielen Jahren sorgte das Oberlandesgericht (OLG) Köln im Jahr 2003 für einen bedeutsamen Perspektivenwechsel. Jetzt ist das Urteil rechtskräftig geworden - Grund für uns, die Auswirkungen des Urteils noch einmal zu beleuchten (Urteil vom 2.8.2003, Az: 19 U 39/02; Abruf-Nr.  032007 ).

Verzichtsklauseln

Die Verzichtsklausel ist in AGB-Gestalt in nahezu allen Agenturverträgen zu finden. Als Grundmuster existiert die recht selten verwendete radikale Fassung: "Mit Vertragsbeendigung erlischt jeder Anspruch auf Provision." Ungleich verbreiteter ist in den Agenturverträgen folgende Form, die seit Jahrzehnten in den verbandsseitig aufgestellten "Hauptpunkten eines Vertrages für hauptberufliche Versicherungsvertreter" enthalten ist:

Verbandsseitig aufgestellte Verzichtsklausel

"Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch des Vertreters an das VU auf irgendwelche Vergütungen oder Provisionen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche auf Provisionen aus Versicherungen, die der Vertreter vor Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses vermittelt hat, auch wenn sie erst später beurkundet oder eingelöst werden, ferner etwaige Ansprüche aus §  87 Abs.  3 und §  89b HGB."

Entscheidung des OLG Köln

Zur Erinnerung: Die DEVK verweigerte dem ausgeschiedenen Vertreter Abschlussprovisionen über das Agenturvertragsende hinaus. Sie berief sich auf eine im Agenturvertrag enthaltene, den "Hauptpunkten" fast gleichlautende Verzichtsklausel.

Streit über Dynamik-Abschlussprovisionen

Streitpunkt waren Lebensversicherungen, deren Versicherungsbedingungen ein Anwachsen von Beitrag und Leistung in regelmäßigen Zeitabständen von Anbeginn oder auf Grund einer späteren, vom Vertreter bewirkten Vereinbarung vorsehen.

Gegen die Vorenthaltung dieser Dynamik-Abschlussprovisionen klagte der Vertreter und bekam Recht: Der Vertreter hat trotz formeller Beendigung des Agenturvertrags für die Zeit danach Anspruch auf anfallende Abschlussprovisionen aus dynamischen Lebensversicherungen und auch auf entsprechende Abrechnungen.

Der zweite Satz hebt den ersten völlig auf

Ein goldener Satz des OLG Köln hat die über Jahrzehnte hingenommenen Folgen der Verzichtsklausel gemäß "Hauptpunkte" ausgelöscht: Der generelle Ausschluss von Provisionen in Satz 1 führt nicht zum Erlöschen des Provisionsanspruchs, "da die Ausnahmeregelung des Satzes 2 eingreift", insofern "es sich hierbei um Provisionen aus Versicherungen handelt, die vor Beendigung eingereicht worden sind."