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23.04.2009 | Anlagevermittlung

Wann müssen Banken über Pressekritik aufklären?

Eine Bank muss nicht jede negative Berichterstattung in Brancheninformationsdiensten über von ihr vertriebene Kapitalanlagen kennen. Hat sie allerdings Kenntnis von einem negativen Bericht in einem Brancheninformationsdienst, muss sie ihn bei der Prüfung der Kapitalanlage berücksichtigen. Das folgt aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH). Darin hat der BGH erstmalig das Thema „Berücksichtigung negativer Berichterstattung“ abschließend behandelt. Er differenziert wie folgt:  

  • Wirtschaftspresse: Eine Bank müsse sich aktuelle Informationen über das von ihr empfohlene Anlageobjekt verschaffen. Dazu gehöre auch die Auswertung vorhandener Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse. Bei einer privaten Anleihe muss sie über zeitnahe und gehäufte negative Berichte in der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeinen Zeitung unterrichten („Bond-Urteil“ vom 6.7.1993, Az: XI ZR 12/93).
  • Brancheninformationsdienste: Für Brancheninformationsdienste gilt das Gesagte nach Ansicht des BGH nicht. Eine Bank muss nicht sämtliche Berichte in Brancheninformationsdiensten kennen. Das würde zu einer uferlosen Ausweitung ihrer Pflichten führen. Eine Bank müsse eine Auswahl treffen. Dabei müsse sie aber sicherstellen, dass sie über ausreichende Informationsquellen verfüge.

Wichtig: Hat die Bank Kenntnis von negativen Berichten in Brancheninformationsdiensten, muss sie dies - so der BGH - bei Prüfung des Anlageobjekts berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie dieses Organ üblicherweise auswerte. Daraus folge aber nicht automatisch auch eine Hinweispflicht. Diese ergibt sich für die Bank erst, wenn sie bei Überprüfung des Anlageobjekts auf das in dem negativen Bericht genannte Risiko hätte aufmerksam werden müssen und deshalb dem Anleger Aufklärung schulde. (Urteil vom 7.10.2008, Az: XI ZR 89/07) (Abruf-Nr. 083502)  

Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 126096