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27.03.2009 | Anlagevermittlung

Neue Regeln zur Stärkung des Anlegerschutzes

Die Rechte von Anlegern sollen gestärkt werden. Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen im Fall einer Falschberatung soll bei Wertpapiergeschäften verbessert werden. So sieht es der vom Bundeskabinett verabschiedete Gesetzentwurf (Abruf-Nr. 090848) vor:  

  • Beratungs- und Dokumentationspflicht: Banken werden künftig verpflichtet, den Inhalt jeder Anlageberatung zu protokollieren und dem Kunden eine Ausfertigung des Protokolls auszuhändigen. Das Protokoll muss den wesentlichen Hergang des Beratungsgesprächs nachvollziehbar darstellen. Dazu gehören insbesondere die Angaben und Wünsche des Kunden sowie die vom Berater erteilten Empfehlungen und die für die Empfehlungen maßgeblichen Gründe. In einem Prozess wegen schlechter Beratung kann sich der Kunde zudem auf das Beratungsprotokoll berufen. Geht aus dem Protokoll ein Beratungsfehler hervor, hat der Anleger das erforderliche Beweismittel in den Händen. Ist das Protokoll lückenhaft oder in sich unschlüssig muss die Bank beweisen, dass sie gleichwohl ordnungsgemäß beraten hat.
  • Abschaffung der kurzen Sonderverjährungsfrist: Künftig gilt auch bei Schadenersatzansprüchen wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen die regelmäßige Verjährung. Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung verjähren nicht mehr in drei Jahren seit Vertragsschluss. Die Dreijahresfrist beginnt vielmehr erst dann zu laufen, wenn der Anleger von dem Schaden erfahren hat. Unabhängig von der Kenntnis des Anlegers vom Schaden verjähren die Ansprüche jedoch spätestens in zehn Jahren.

Wichtig: Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen. Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden.  

Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 4 | ID 125644