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01.02.2007 | Anlagevermittlung

Falsche Strategie: Verjährung beginnt mit Ersterwerb

Der Schadenersatzanspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen fehlerhafter Beratung verjährt in drei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist (§  37a Wertpapierhandelsgesetz). Bezogen auf einen unter falschen Voraussetzungen und unter Vereinbarung einer falschen Anlagestrategie abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag heißt das: Die Verjährungsfrist beginnt einheitlich mit dem ersten Erwerb des Wertpapiers, das heißt auch für die Ansprüche aus späteren Transaktionen. (Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 2.8.2006, Az: 23 U 287/05; Abruf-Nr.  063748 )

Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 2 | ID 97669