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01.02.2003 | Anlagevermittlung

Beratungspflicht bei nicht börsennotierten Aktien

Bei Vermittlung nicht börsennotierter Aktien muss der Anlageberater dem Käufer die Konsequenzen erläutern, die sich aus der fehlenden Börseneinführung ergeben, und ihm deutlich machen, dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Papiere nicht gewährleistet ist. Im Einzelfall kann sich sogar die Verpflichtung ergeben, vom Kauf abzuraten. Dies gilt, wenn der Käufer in eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. So lautet die Quintessenz einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein.

Nach Ansicht des OLG wurde der Anleger unzureichend beraten, weil der Anlageberater ihn nicht auf diese Risiken hingewiesen hat und weil die Aktien nicht den persönlichen Wert- und Risikovorstellungen des Käufers entsprochen haben. Die Aktien seien unverkäuflich gewesen, der Käufer habe daher nicht über seine finanziellen Mittel verfügen können. Stattdessen musste er ein Darlehen aufnehmen. Das OLG sprach ihm die Zins- und Tilgungsleistungen dafür als Schadenersatz - gegen Rückübertragung der Aktien - zu. (Urteil vom 6.9.2002, Az: 6 U 66/02; Abruf-Nr.  021574 ).

Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 3 | ID 96955