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01.08.2007 | Altersversorgung

Was wird aus Direktversicherungen bei Insolvenz des VN?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) möchte vom Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wissen: Gilt der bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in einer Direktversicherung aufgenommene Widerrufsvorbehalt für die Zeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit auch für eine insolvenz-bedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses?  

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt der Widerrufsvorbehalt nicht bei „insolvenzbedingtem Ausscheiden“ (Urteil vom 8.6.2005, Az: IV ZR 30/04; Abruf-Nr. 052037; Urteil vom 3.5.2006, Az: IV ZR 134/05; Abruf-Nr. 061933). Folge: Laut BGH besteht in der Insolvenz ein Aussonderungsrecht zugunsten des Arbeitnehmers. Das BAG möchte von der BGH-Rechtsprechung abweichen.  

Im Entscheidungsfall hatte der Insolvenzschuldner eine Versorgungszusage in Form der Direktversicherung erteilt. Diese sollte unwiderruflich werden, wenn die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz vorliegen. Das war beim Ausscheiden des Arbeitnehmers nicht der Fall. Zwischen Insolvenzverwalterin und ausgeschiedenem Arbeitnehmer kam es zum Streit, wem die Rechte aus der Versicherung zustehen. (Beschluss vom 22.5.2007, Az: 3 AZR 334/06) (Abruf-Nr. 072035)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111489