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01.09.2006 | Altersversorgung

Insolvenz: Wie ist die Bezugsberechtigung ausgestaltet?

Bei der Insolvenz eines Unternehmens stellt sich regelmäßig die Frage, wem die Rechte aus einer Direktversicherung zustehen, die das Unternehmen (Arbeitgeber) zu Gunsten des Mitarbeiters abgeschlossen hat. Hier ist zu unterscheiden, wie die Bezugsberechtigung dem Mitarbeiter eingeräumt ist.

  • Unwiderruflichkeit: Ist die Bezugsberechtigung aus der Direktversicherung unwiderruflich vereinbart, stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem begünstigten Mitarbeiter bereits mit Abschluss zu und folglich auch im Fall der Insolvenz.
  • Eingeschränkte Unwiderruflichkeit: Ist das an sich unwiderrufliche Bezugsrecht eingeschränkt für den Fall des "vorzeitigen Ausscheidens" des Mitarbeiters (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht), stehen die Versicherungsansprüche dem Arbeitgeber zu, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht, wenn ein Arbeitsverhältnis vom Insolvenzverwalter aufgelöst wird. Im Insolvenzverfahren bleibt das Bezugsrecht zu Gunsten des Mitarbeiters unwiderruflich. Der Insolvenzverwalter kann den Rückkaufswert nicht zur Insolvenzmasse einziehen (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 3.5.2006, Az: IV ZR 134/05; Abruf-Nr.  061933 ).
  • Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: Das Oberlandesgericht Hamm stellt in Frage, ob die BGH-Grundsätze allgemein so gelten können. Zumindest seien sie aber nicht anwendbar bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern. Diese fielen nicht unter die Schutzinteressen eines "normalen" Mitarbeiters (Urteil vom 24.1.2006, Az: 27 U 159/05; Abruf-Nr.  062138 ).

    Wichtig: Ob der BGH dies bei der Widerruflichkeit bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern auch so sieht, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 1 | ID 97590