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27.05.2011 | Altersversorgung

Fehlerhafte Bestätigung einer Bezugsrechtseinräumung

Bestätigt der Versicherer trotz gesetzlichen Verbots die Bezugsrechtsänderung bei einer bAV, haftet er gegenüber dem vermeintlichen Käufer auf Ersatz des Schadens, der dem Käufer dadurch entstanden ist, dass er die tatsächliche Versicherungssumme nicht ausbezahlt bekommt.  

Im Urteilsfall hatte ein ausgeschiedener Mitarbeiter eine von seinem früheren Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung selbst weitergeführt. Später hatte er seine Bezugsberechtigung verkauft. Der Versicherer bestätigte die Änderung des Bezugsrechts schriftlich, obwohl bei Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 4 Betriebsrentengesetz die Ansprüche weder abtretbar noch beleihbar sind. Deshalb haftet er, so das Oberlandesgericht Frankfurt (Urteil vom 20.5.2010; Az: 7 U 241/08; Abruf-Nr 102108).  

Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 2 | ID 145485