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02.09.2010 | Altersversorgung

Direktversicherung in der Insolvenz

Geht ein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber über, kann der Insolvenzverwalter die Rechte aus einer vom Arbeitgeber (Insolvenzschuldner) zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Direktversicherung nicht in Anspruch nehmen; er kann insbesondere den Rückkaufswert nicht zur Masse hinzuziehen. Entsprechend war die Klage eines Insolvenzverwalters, der vom Arbeitnehmer die Zustimmung zur Freigabe eines bei der Hinterlegungsstelle hinterlegten Betrags verlangte, vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (Urteil vom 15.6.2010, Az: 3 AZR 334/06; Abruf-Nr. 101877).  

Hintergrund: Zugrunde lag die vielfach bei Abschluss von Direktversicherungen verwendete Bestimmung, dass das Bezugsrecht unwiderruflich ist, es sei denn, der Arbeitnehmer scheidet aus dem Arbeitsverhältnis aus und die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach dem Betriebsrentengesetz sind noch nicht erfüllt.  

Quelle: Ausgabe 09 / 2010 | Seite 2 | ID 138212