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29.06.2009 | Altersversorgung

Dienstwagen gehört nicht zum „Bruttomonatsgehalt“

Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Dienstwagens gehört nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hessen nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt. Daher sei der geldwerte Vorteil nicht in die Berechnung der Ruhestandsbezüge einer betrieblichen Altersversorgung einzubeziehen. Im Urteilsfall sah die die betriebliche Altersversorgung regelnde Versorgungsordnung Folgendes vor: Als Berechnungsgrundlage sollte das Bruttomonatsgehalt einschließlich etwaiger Funktionszulagen und übertariflicher Zulagen gelten. Kinderzulagen und andere Zulagen sollten unberücksichtigt bleiben. Im Urteilsfall war dem Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen worden. Der hierfür monatlich zu versteuernde geldwerte Vorteil betrug zirka 350 Euro. Der Mitarbeiter vertrat die Ansicht, der geldwerte Vorteil des Dienstwagens sei als Funktionszulage in das Bruttomonatsgehalt einzubeziehen und verlangte die Zahlung einer höheren Rente. Das LAG wies die Klage ab. Begründung: Der Begriff „Bruttomonatsgehalt“ umfasse nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Auch unter einer „Zulage“ sei nur eine Geldzahlung, nicht aber eine Sachleistung zu verstehen:  

  • Sachleistungen würden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt benannt, wie „Haustrunk“, „Kohledeputat“, „Freiflüge“ oder eben „Privatnutzung des Dienstwagens“, nicht aber als „Zulage“.
  • Als Zulagen würden nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen wie Leistungs-, Kinder-, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder eben „Funktionszulagen“ bezeichnet.

(Urteil vom 12.11.2008, Az: 8 Sa 188/08) (Abruf-Nr. 091905)  

Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 2 | ID 127986