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28.01.2011 | Altersversorgung

Anrechnung der gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente

Der Arbeitgeber kann bei der Anrechnung der gesetzlichen Rente auf eine Betriebsrente die gesetzliche Rente zugrunde legen, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er sie erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze von derzeit 65 Jahren in Anspruch genommen hätte. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in folgendem Fall entschieden (Urteil vom 30. November 2010, Az: 3 AZR 747/08; Abruf-Nr. 104063): Der Kläger war mit Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber (Beklagten) ausgeschieden. Er hat Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsordnung. Seit Vollendung des 60. Lebensjahres erhält er eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Bei einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahrs hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Der Arbeitgeber hat die Hälfte des letztgenannten Betrags auf die Betriebsrente des Mannes angerechnet. Dagegen wehrte sich der Rentner mit dem Argument, der Arbeitgeber sei lediglich berechtigt, die Hälfte der tatsächlich gezahlten Rente anzurechnen. Damit kam er jedoch vor dem BAG nicht durch: Nach der Versorgungsordnung sei der Arbeitgeber berechtigt, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen. Außerdem sei dort geregelt, dass „eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die auf Grund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht“.  

Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 3 | ID 141837